DRK - Rettungswagen in Fahrt

Unsere Satzung

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

2. Verbandliche Ordnung

§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 6 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Ende der Mitgliedschaft

3. Organisation

§ 11 Organe des Kreisverbandes
§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
§ 13 Aufgaben der Kreisversammlung
§ 14 Durchführung der Kreisversammlung
§ 15 Erweiterter Vorstand
§ 16 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
§ 18 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 19 Fach- und Sonderausschüsse
§ 20 Der Konventionsbeauftragte und der Rotkreuzbeauftragte für Katastrophenfälle

4. Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 21 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 22 Arbeitskreise / Interessengruppen

5. Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 23 Die Kreisgeschäftsstelle
§ 24 Kreisgeschäftsführer
§ 25 Wirtschaftsführung
§ 26 Vermögenskontrolle und Inventar
§ 27 Gemeinnützigkeit

6. Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 28 Ordnungsmaßnahmen
§ 29 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 30 Schiedsgericht

7. Gebietsänderungen / Inkrafttreten

§ 31 Gebietsänderungen
§ 32 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Selbstverständnis

(1) Das „Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Ortsvereine, Gruppen, Interessengemeinschaften, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet seiner Ausbreitung.
Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Das „Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“ ist Mitgliedsverband des „Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e.V.“.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Hilfs- und Rettungsdienstgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt das „Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom „Internationalen Komitee vom Roten Kreuz“ als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Das „Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“ ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beheben sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist die Gemeinschaft von Kindern und Jugendlichen innerhalb des „Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Niederbarnim e.V.“. Es ist ein anerkannter Jugendverband.

(7) Die Wasserwacht (WW) ist die Gemeinschaft von Rettungsschwimmern/-schwimmerinnen im Kreisverband. Auf der Grundlage der Ordnungen für das JRK und die WW erfolgt die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den einzelnen Gliederungen und Basisstrukturen um den vorwiegend jungen Menschen das Ideengut des Roten Kreuzes näher zu bringen. Die Mitglieder des JRK und der WW des DRK-Kreisverbandes Niederbarnim e.V. vertreten die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Verantwortungsbereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.

(8) Das „Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:

Menschlichkeit
Unparteilichkeit
Neutralität
Freiwilligkeit
Unabhängigkeit
Einheit
Universalität

Diese Grundsätze sind für den „DRK-Kreisverband Niederbarnim e.V.“ und seinen Gliederungen sowie deren Mitglieder und Führungskräfte verbindlich.


§ 2 Aufgaben

(1) Das „Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§1) und seiner Möglichkeiten (§27) insbesondere folgende Aufgaben:

1. Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;

2. Hilfe für die Opfer von Naturkatastrophen und andere Situationen. Gewährleistung der Ersten Hilfe und Sozialen Betreuung von Betroffenen bei Notständen und Unglücksfällen;

3. Krankentransport und Rettungsdienste;

4. Rotkreuzblutspende;

5. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe;

6. Wasserwacht;

7. Beteiligung an Internationalen Hilfsaktionen;

8. Aus- und Weiterbildung der Führungskräfte, Mitglieder und interessierter Bürger;

9. Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben; Soziale Betreuung, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, Senioren, Kranke Behinderte und Gefährdete; sowie rehabilitative und präventive Maßnahmen, wie Rehabilitationssport und Sport für Behinderte sowie Sport für die von Behinderung bedrohter Personen, zur Verhütung von Krankheiten und zur Betreuung von Erkrankten und Senioren durch das Sport- und Begegnungszentrum;

10. Förderung der Gesundheitspflege durch Jedermannschwimmen und
anderen Maßnahmen;

11. Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend, vorbeugende Gesundheitserziehung, Jugendpflege, Jugendfürsorge, Jugendsozialarbeit, Mitwirkung an Maßnahmen des Umweltschutzes;

12. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung;

13. Unterstützung von Migranten;

14. Suchdienst, Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen, Mitwirkung bei Familienzusammenführungen und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängende Hilfsaktionen;

15. Erfüllung der übertragenen Aufgaben bei der Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften;

§ 3 Rechtsform, Name, Einbindung

(1) Der Kreisverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Niederbarnim e.V.“. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet Niederbarnim und die Stadt Bernau im Landkreis Barnim. Er hat seinen Sitz in Bernau und ist im Vereinsregister Nr. 140 beim Amtsgericht Bernau eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

2) Die Satzung des DRK – Bundes- und des Landesverbandes Brandenburg e.V. sind für den DRK-Kreisverband Niederbarnim e.V. und seinen Gliederungen (nachgeordnete Ortsvereine, Organisationen, Einrichtungen, etc.) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen der nachgeordneten Verbände vor, sofern diese nicht in die individuellen Interessen nachgeordneter Verbände eingreifen.

(3) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Ortsvereine und selbstständigen Interessengruppen (§ 8 Abs. 1), sowie die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 8, Abs. 2 u. 3), sonstige Vereinigungen und Ehrenmitglieder. Im Kreisverband wirken Männer, Frauen und Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr an ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung mit.

(4) Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“, einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung. Ortsvereine sind juristisch nicht selbstständig.

(5) Mitgliedschaften von Ortsvereinen können zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Ist die Mitgliedschaft erloschen, verliert der Ortsverein das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. Alle Aufgaben, Finanzmittel und Ausrüstungen gehen ab diesem Zeitpunkt auf den Kreisverband über.

(6) Juristische Personen, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommen werden.

(7) Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maß um das Deutsche Rote Kreuz verdient gemacht haben, können vom Vorstand des Kreisverbandes zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes ernannt werden.


§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes werden, unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern, von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Verbandsebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Verbandsauftrages.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Ortsvereinen, in Gemeinschaften, in Arbeits- und Interessenkreisen ebenso wie im Vorstand und dessen ständigen oder zeitweiligen Fachausschüssen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.




(3) Als Gemeinschaften gelten u. a.:

die Bereitschaft oder Teile davon;
das Jugendrotkreuz;
die Wasserwacht;
die Wohlfahrts- und Sozialarbeit mit ihren besonderen Organisationsformen.

Die Gemeinschaften gestalten ihre Arbeit nach eigenen, vom Vorstand des Kreisverbandes bestätigten, Ordnungen.


2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Der Kreisverband Niederbarnim e.V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.


§ 6 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortsvereinen, Organisationen, Einrichtungen). Soweit nichts anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.

(2) Der Ortsverein vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, arbeitet mit den örtlichen Behörden eng zusammen, pflegt die Zusammenarbeit und enge Gemeinschaft seiner Mitglieder, gewährleistet ein abwechslungsreiches Mitgliederleben, führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch und wirbt durch sein Auftreten und das seiner Mitglieder für die Mitarbeit weiterer Bürger im Deutschen Roten Kreuz und ihrer Spendenbereitschaft.

(3) Weitere Aufgaben können im gegenseitigen Einvernehmen dem Ortsverein vom Vorstand übertragen werden.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine auf der Grundlage getroffener Vereinbarungen Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an Spendeneinnahmen und sonstigen finanziellen Erlösen erstattet. Die Verwendung der finanziellen Mittel des Ortsvereins ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.

(5) Unter Beachtung der Zuständigkeiten im Deutschen Roten Kreuz ist der DRK-Kreisverband Niederbarnim e.V. zuständig für:

- die Vertretung gegenüber dem DRK Landesverband Brandenburg e.V. und den anderen DRK Kreisverbänden;
- die Vertretung gegenüber der Kreisverwaltung Barnim;
- die Vertretung gegenüber den Stadtverwaltungen, die im Zuständigkeitsbereich Niederbarnim liegen;
- die Vertretung gegenüber kreisweit agierenden Verbänden und Organisationen;
- die im Zuständigkeitsbereich zutreffenden Vereinbarungen und Regelungen im Katastrophenschutz und zum Schutz der Zivilbevölkerung.


§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können in Abstimmung mit dem Landesverband zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. Diese Form ist weitergehend zu den Festlegungen im § 4, Abs. 7.


§ 8 Erwerb der Mitglieder

(1) Der Beitritt zum DRK erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften, Ortsvereine, Einrichtungen etc.. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der zuständige Vorstand oder die Geschäftsführung. Juristische Personen werden Mitglied auf Antrag gegenüber dem Kreisverband. Über deren Antrag wird wie vorgenannt entschieden.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit Zustimmung des bisherigen Kreisverbandes Mitglied im Kreisverband Niederbarnim werden.

(3) Bei Aufnahme von Kindern ab dem 6. Lebensjahr in das JRK soll mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) Mitglied des DRK werden.


§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die im § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 12 – 14.

(3) Die Mitglieder zahlen ihren selbst festgelegten Mitgliedsbeitrag, mindestens jedoch den von der Kreisversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag. Einzelheiten werden in der Beitragssatzung geregelt. Die Zugehörigkeit zum JRK ist beitragsfrei, soweit die Kinder und Jugendliche über kein eigenes Einkommen verfügen.


§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Tod der natürlichen Personen;
- Kündigung der Mitgliedschaft (siehe auch § 3, Abs. 3) zum Ende des Kalenderjahres;
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds;
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder
- durch Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnung oder Maßnahmen nach § 27 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt auch die Zugehörigkeit zum Ortsverband und/oder Kreisverband.


3. Abschnitt: Organisation

§ 11 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

- die Kreisversammlung
- der Vorstand

(2) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

(3) Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird in der Regel offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

(2) Die Kreisversammlung besteht aus:

- den Delegierten der Ortsvereine und Rotkreuzgemeinschaften:
- den Mitgliedern des Vorstandes;
- den Einzelmitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Niederbarnim e.V. gemäß § 3, Abs. 3.

(3) Die Delegierten der Ortsvereine bzw. Rotkreuzgemeinschaften und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 2 Jahren in einer Mitgliederversammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins oder der Leiter der Gemeinschaft mit einer Frist von einer Woche schriftlich einlädt.

(4) Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins bzw. Rotkreuzgemeinschaften werden aus der Zahl der in ihrer Zuständigkeit erfassten Rotkreuzmitglieder nach einem vom Vorstand zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Stimmenzahl der Delegierten multipliziert sich mit dem Delegiertenschlüssel.

(5) Einzelmitglieder der Kreisversammlung haben eine Stimme.







§ 13 Aufgaben der Kreisversammlung

(1) Der Kreisversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
(mit Ausnahme der Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften, deren Bestellung sich aus den jeweiligen Ordnungen ergibt);
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und über die Jahresfinanzplanabrechnung;
d) Beschlussfassung zur Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über eingereichte Vorlagen des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Kreisverbandes;
g) Beschlussfassung über Veränderungen des Verbandsgebietes und damit verbundener Umgliederung von Mitgliedern;
h) Wahl der Delegierten des Kreisverbandes zur Landesversammlung und ihrer
Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes;
i) Beschlussfassung über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt des Kreisverbandes als Mitgliedsverband im Landesverband mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller stimmberechtigten Mitglieder.


§ 14 Durchführung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit weitere Kreisversammlungen (außerordentliche) einberufen. Er muss es tun, wenn mehr als 5 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes oder die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

(2) Die Kreisversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Delegierte bzw. durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Kreisversammlung beträgt zwei Wochen, sie kann in äußerst dringenden Fällen abgekürzt werden.

(3) Die Kreisversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

(4) Die Mitglieder des Kreisverbandes können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Kreisversammlung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den eingeladenen Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen, dass gilt nicht für Anträge zu Satzungsfragen. Diese müssen ausnahmslos mit der unter (4) Satz 2 festgelegten Frist beantragt werden.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Gleiches gilt auch für außerordentliche Kreisversammlungen.

(6) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu ihrer Wirksamkeit unterzeichnet.



§ 15 Erweiterter Vorstand

(1) Der Verein hat einen erweiterten Vorstand.

1) der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB

b) dem Kreisgeschäftsführer, der kraft Amtes berufen ist,

ihm können weiter angehören:

c) dem Kreisverbandsarzt, der Justitiar, sowie weitere Mitglieder möglichst
aus Ortsvereinen,

d) den kraft Amtes berufenen Vorstandsmitgliedern, und zwar
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Vertreter der Wasserwacht,
- dem Vertreter der Bereitschaften.

Diese Vertreter werden durch die Mitgliederversammlung des Jugendrotkreuzes, der Wasserwacht sowie der Bereitschaften gewählt
und dem Vorstand benannt. Eine Wahl durch die Kreisversammlung
ist für diese Personen nicht erforderlich.

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.

(3) Angehörige des erweiterten Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.


§ 16 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende
b) seine Stellvertreter
c) der Schatzmeister.

(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können
in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(8) Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Kreisverbandes bedarf es der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden und eines der Stellvertreter oder des Schatzmeisters. Vollmachten sind in gleicher Weise zu erteilen.


§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist nicht beschränkt.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
b) der Kreisversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
c) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

(3) Der Vorstand hat
a) die Satzung und Satzungsänderungen der Ortsvereine zu genehmigen;
b) Kenntnisse über die Vorstandsmitglieder der Ortsvereine zu erhalten;
c) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften zu überwachen;
d) die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Ortsvereine zu überprüfen;
e) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzieller Beteiligung zu genehmigen;
f) die Gründung von oder die Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens „Rotes Kreuz“ und des Kennzeichens und der Genehmigung des Landesverbandes zu genehmigen.

(4) Der Vorstand erlässt die Ordnungen für den Kreisverband.

(5) Er beschließt über die Bestellung und Abberufung des Kreisgeschäftsführers.

(6) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.


§ 18 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende vertritt den Vorstand nach innen und außen soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und im Vorstand.

(2) Er hat die Dienstaufsicht über den Kreisgeschäftsführer sowie die Kreisgeschäftsstelle.

§ 19 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige oder zeitweilige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktionen. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.
Vorstandmitglieder haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender oder gezielter Aufgabenfunktion bilden und deren Mitglieder wählen oder berufen. Die Festlegungen im Absatz 1 gelten entsprechend.

(3) § 11, Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 20 Der Konventionsbeauftragte und der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle

(1) Der Vorstand bestellt einen ehrenamtlich tätigen Konventionsbeauftragten des Kreisverbandes. ihm obliegt neben der Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung die Überwachung der Einhaltung der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle im Verantwortungsbereich.

(2) Der Vorstand bestellt gemäß den Regelungen der K-Vorschrift des DRK einen ehrenamtlich tätigen Rotkreuz-Beauftragten, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.

(3) Der Rotkreuz-Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.


4. Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 21 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige, im Grundsatz aktiv tätige Rotkreuzmitglieder, satzungsgemäße Aufgaben des DRK erfüllen und für diese Tätigkeit ausgebildet sind, ständig fort- und weitergebildet werden und eine ständige Anleitung erfahren.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.


§ 22 Arbeitskreise / Interessengruppen

Im Einklang mit den satzungsgemäßen Aufgaben des DRK können Arbeitskreise oder Interessengruppen – auch für örtliche oder inhaltliche Teilbereiche – gebildet werden. Zur Mitarbeit in diesen Arbeitskreisen oder Interessengruppen können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.


5. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 23 Die Kreisgeschäftsstelle

(1) Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem Kreisgeschäftsführer geleitet, der den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, Vorgesetzter der im Kreisverband hauptamtlich tätigen Mitarbeiter ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

(2) Die Kreisgeschäftsstelle erfüllt im Bedarfsfall zugleich funktionelle Aufgabenfelder.

(3) Die Kreisgeschäftsstelle ist gleichzeitig Service-Center für die Bürger und ehrenamtlichen Mitglieder.


§ 24 Kreisgeschäftsführer

(1) Der Kreisgeschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des DRK Kreisverbandes Niederbarnim e.V.

(2) Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Vorstand bestellt. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstandes kraft Amtes. Zu seiner Abberufung müssen die betreffenden Beschlüsse des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Kreisgeschäftsführer hat in persönlichen Angelegenheiten kein Stimmrecht. Eine Wiederbestellung des Geschäftsführers ist möglich.

(3) Im Innenverhältnis kann sich der Vorstand durch eine Geschäftsordnung die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vorbehalten und dem Kreisgeschäftsführer in diesem Rahmen Weisungen erteilen.


§ 25 Wirtschaftsführung

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des laufenden Haushaltsplanes.

(3) Die Jahresabrechnung wird durch den Wirtschaftsprüfer, wenn erforderlich, oder einem diesen gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen.
Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der aktiv tätigen DRK-Mitglieder wird von der Kreisversammlung beschlossen. Fördermitglieder des DRK legen den Mitgliedsbeitrag selbst fest.

(5) Die Teilnahme am Rehabilitationssport, Sport für Behinderte sowie Sport für die von Behinderung bedrohter Personen verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis ist zu begrüßen.

(6) Der Kreisverband haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem eigenen Vermögen, nicht mit dem seiner Mitglieder.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 26 Vermögenskontrolle und Inventar

(1) Das gesamte Sachvermögen des Kreisverbandes ist nach einem anerkannten Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.

(2) Alle zwei Jahre ist das Sachvermögen des Kreisverbandes durch Prüfung zu erfassen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist der Kreisversammlung vorzulegen.


§ 27 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten.

(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder im Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Kreisverbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, soll das Vermögen des bisherigen Kreisverbandes dem neuen zugewendet werden.

(8) Der Verein kann an ehrenamtliche Mitglieder, Vorstände und ehrenamtlich Beschäftigte Aufwandspauschalen, Ehrenamtspauschalen sowie Übungsleiterpauschalen für Arbeits- und Zeitaufwand unter Beachtung des § 3 Nr. 26 und 26a EStG zahlen. Näheres regelt die Finanz- und Prüfungsordnung inkl. Kassenordnung des Vereins.


6. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 28 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt der Kreisverband fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung verletzt,
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz-Rothalbmondbewegung gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet, so kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitgliedes selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliederrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann das Mitglied gemäß § 10, Abs. 2 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.


§ 29 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierbei eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Vorstandes über die vorher getroffenen Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 30 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuzaufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landes- bzw. Bundesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarischer Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- und Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichtes wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


7. Abschnitt: Gebietsänderungen / Inkrafttreten

§ 31 Gebietsänderungen

Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer DRK-Kreisverbände betreffen, werden vom Vorstand abgeschlossen. Zusammenschlüsse mit einem anderen Kreisverband bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung.

§ 32 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Zustimmung in der Kreisversammlung des DRK Kreisverbandes Niederbarnim e.V. am 18. August 2005 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des DRK Kreisverbandes Niederbarnim e.V.

Bernau, den 17.06.2015
 

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