Pflegekosten 2
Die Hilfe für die ambulante Pflege auf der Grundlage des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts besteht aus:
- Körperpflege (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege, Rasieren, Blasen- und Darmentleerung)
- Ernährung (das mundgerechte Zubereiten und/ oder die Aufnahme der Nahrung)
- Mobilität (u.a. Aufstehen/Zubettgehen, Be- und Entkleiden, Gehen, Stehen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
- Haushalt (u.a. Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäschewaschen und Wohnungsreinigung)
| Stufe I | Stufe II | Stufe III | |
| ambulant | 450 EUR | 1.100 EUR | 1.550 EUR |
| stationär | 1.023 EUR | 1.279 EUR | 1.432 EUR |
| Gesetzliche Pflegeversicherung: Anstelle der Ambulanten Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige Pflegegeld beantragen, diese Leistungen liegen pro Monat bei: | Stufe I | Stufe II | Stufe III |
| Geldleistung | 235 EUR | 440 EUR | 700 EUR |
Gesetzliche Pflegeversicherung: Monatliche Sachleistung (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch ambulante Pflegeeinrichtungen oder Einzelpfleger) im Wert von:
| Sachleistung | 450 EUR | 1.100 EUR | 1.550 EUR |
| in besonderen Fällen bis zu | - | - | 1.918 EUR |
Pflegeerleichternde Pflegehilfsmittel, soweit sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung von einem anderen Leistungsträger z.B. der gesetzlichen Krankenkasse zu leisten sind.
Pflegekurse für pflegende Angehörige und andere ehrenamtliche Pflegepersonen.
Pflegevertretung: Bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson wird für max. 28 Tage eine Leistung für eine Ersatzpflegekraft zuhause bis zu EUR 1.550 gewährt.
Kurzzeitpflege: Bei Ausfall der Pflegeperson oder im Anschluss an eine stationäre Behandlung werden die Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Kurzzeitpflege jährlich für max. 28 Tage bis zu EUR 1.550 übernommen.
Sozialhilfe: Hilfsmittel.
Pflegekosten 3
Sach- und Geldleistungen
Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.
Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.
Soziale Sicherung für Pflegende
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.
Für die Pflegeperson wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der je nach Pflegebedürftigkeit zwischen 117 Euro und 176 Euro liegt. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Antragsverfahren
Seit Januar 1996 muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden, die derzeit ein Jahr beträgt. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.
Prüfung
Der Medizinische Dienst (MDK) prüft im Auftrag der Kassen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden und wenn ja, in welche Pflegestufe der Patient eingestuft wird.
Die für Sie zuständige Dienststelle des MDK wird Ihnen von der Pflege- oder Krankenkasse genannt. Der MDK wird dann direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Der Beurteilung durch den MDK kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden.
Weitere Zuschüsse
Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 2.557 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.
Was kostet die Pflegeversicherung?
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 1,7 % vom Bruttolohn (aus maximal 3.525 Euro monatlich [Stand: 1.1.2005]). Seit dem 1.1.2005 müssen Versicherte und Rentner ohne Kinder einen um 0.25 % erhöhten Beitrag zahlen.
Pflegekosten 4
Zuhause leben - ambulante Pflege
Können Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege nicht übernehmen, fragen Sie den Kreisverband ihres Deutschen Roten Kreuzes.
Bei Hausbesuchen werden die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Hilfen für Pflege, Hauswirtschaft und ergänzende Hilfen besprochen und später dann von qualifizierten Mitarbeitern zuhause bei Ihnen erledigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Viele Pflegedienste des Deutschen Roten Kreuzes haben die Anerkennung als zugelassener ambulanter Pflegedienst im Rahmen des Bestandschutzes durch die Pflegekassen. Neben der Ambulanten Pflege werden oft auch ergänzende Dienstleistungen wie z. B. der Menübringdienst oder hauswirtschaftliche Hilfen angeboten.
Sollten Sie weiter Fragen zu diesem sehr umfassenden Thema haben, berät Sie gerne einer unserer Mitarbeiter/Innen auch in Ihrer häuslichen Umgebung.
